Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben, indem ihm der Besitz verschafft wird. Handelt es sich um Räumlichkeiten, sind diese vollständig zu räumen.
Gerade in einem Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume findet sich häufig keine genaue Regelung dazu, in welchem konkreten Zustand die Mietsache zurückzugeben ist. Stattdessen beschränken sich typische Regelungen auf Formulierungen wie „im vertragsgemäßen“ oder auch „im ordnungsgemäßen Zustand“. Dies bedeutet, dass die Mietsache üblicherweise in dem Zustand zurückzugeben ist, in welchem sie sich bei Mietbeginn befunden hat. Das kann dazu führen, dass der Mieter verpflichtet ist, bauliche Veränderungen wieder zurück zu bauen, selbst wenn der Vermieter diesen zugestimmt hatte. Für den Mieter kann dies ganz erhebliche finanzielle Folgen haben, weshalb stets zu empfehlen ist, entweder bereits im Mietvertrag genaue Regelungen zur Art und Weise der Rückgabe der Mietsache zu treffen oder aber solche jedenfalls dann schriftlich festzuhalten, wenn Veränderungen an der Mietsache vorgenommen werden. Nur wenn der Vermieter ersichtlich kein Interesse an der Herstellung des ursprünglichen Zustands haben kann oder diese den Mieter in unzumutbarer Weise finanziell belasten würde, kann eine entsprechende Verpflichtung des Mieters entfallen. Veränderungen im Rahmen vertragsgemäßer Nutzung müssen hingegen nicht beseitigt werden.
Die verspätete Rückgabe der Mietsache, die auch in der nicht vollständigen Räumungen von Wohn- oder Geschäftsräumen liegen kann, wenn diese Räume dadurch nicht weiter vermietet werden können, kann dazu führen, dass der Mieter bis zur Rückgabe eine Nutzungsentschädigung leisten muss, die entweder der Höhe der vereinbarten oder aber der vergleichbaren ortsüblichen Miete entspricht.
Sollten Sie von Schwierigkeiten bei der Rückgabe der Mietsache auf Vermieter- oder Mieterseite betroffen sein, beraten und vertreten wir Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner im Mietrecht ist Rechtsanwalt Thomas Barczewski, erfolgreicher Absolvent des Lehrgangs zum Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht.