Die Mietsache ist dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Wird dieser durch einen Mangel eingeschränkt, so ist der Mieter berechtigt, die Miete angemessen herabzusetzen. Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gar gänzlich aufgehoben, muss der Mieter für die Dauer dieser Aufhebung der Tauglichkeit keine Miete entrichten. Der Mieter kann bei einem Mangel die Miete mithin mindern oder gar insgesamt einbehalten.
Daneben können dem Mieter bei einem Mangel der Mietsache sogar Schadensersatzansprüche entstehen.
Wichtig ist allerdings, dass der Vermieter durch den Mieter in die Lage versetzt werden muss, den Mangel zu beseitigen, sodass der Mieter verpflichtet ist, einen solchen bei dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt er dies, kann er sein Recht auf Minderung der Miete und Schadenersatz verlieren.
Ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz wegen eines Mangels besteht auch dann regelmäßig nicht, wenn dieser bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war und der Mieter diesen kannte, die Mietsache dennoch vorbehaltlos angenommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er sich die Geltendmachung seiner Rechte nicht vorbehalten hat. Andererseits haftet der Vermieter für Mängel, die bereits bei Beginn des Mietvertrags bestanden, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat.
Tatsächliche und vermeintliche Mietmängel sind ein häufiges Streitthema zwischen den Mietvertragsparteien, die nicht selten in rechtlichen Auseinandersetzungen enden.
Gerne beraten und vertreten wir Sie bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache.
Ihr Ansprechpartner im Mietrecht ist Rechtsanwalt Thomas Barczewski, erfolgreicher Absolvent des Lehrgangs zum Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht.