KndigungDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das zentrale Streitthema im Arbeitsrecht. Damit sie überhaupt wirksam sein kann, muss sie zwingend schriftlich erfolgen.

Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung gibt es in der Regel keine weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen. Er muss lediglich die für ihn geltende Kündigungsfrist, die entweder vertraglich vereinbart ist oder sich ansonsten aus Tarifverträgen oder dem Gesetz gibt, beachten.

Hingegen kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit weiteren Problemen behaftet sein.

Zunächst einmal kann dieser Kündigung ein auf Seiten des Arbeitnehmers bestehender gesetzlicher Kündigungsschutz (z.B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratszugehörigkeit oder Schwerbehinderung) entgegenstehen.

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten besteht ein allgemeiner Kündigungsschutz, der eine Kündigung nicht erlaubt, wenn sie sozialwidrig ist.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Fallgruppen, die eine Kündigung sozial gerechtfertigt erscheinen lassen:

1. die betriebsbedingte Kündigung
2. die verhaltensbedingte Kündigung
3. die personenbedingte Kündigung

In Betrieben mit einem Betriebsrat ist dieser vor Ausspruch der Kündigung zu hören. Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung wiederum unwirksam.

Der Arbeitnehmer muss gegen eine ihm zugegangene Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht Klage erheben, andernfalls wird diese Kündigung durch das Arbeitsgericht bei Fristversäumnis nicht weiter überprüft. Von daher ist der Arbeitnehmer gehalten, sich nicht vom Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung hinhalten zu lassen, etwa weil der Arbeitgeber vorgibt, er würde über eine evtl. Abfindung noch mit dem Arbeitnehmer verhandeln wollen.

In Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten wird, soweit hierzu von beiden Parteien Bereitschaft signalisiert wird, in aller Regel im ersten Gütetermin über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung enden soll, verhandelt. Je unsicherer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist, je ehr wird er zur Zahlung einer angemessenen Abfindung an den Arbeitnehmer bereit sein.

Wir beraten Sie in allen Fragen der Kündigung von Arbeitsverträgen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren

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