Sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Abwicklungsvereinbarung sind beliebte Mittel im Arbeitsrecht, Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei unterscheiden sich beide Regelungen grundlegend.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, durch den das bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Primärziel dieser Vereinbarung ist es also, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Hingegen spricht man von Abwicklungsvereinbarungen, wenn durch den Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis hierdurch also schon beendet ist bzw. beendet wird, es nach Ausspruch dieser Kündigung aber darum geht, einvernehmlich die weiteren Modalitäten zu regeln. Primärziel dieser Vereinbarung ist es hier, die Bedingungen zur Abwicklung des (gekündigten) Arbeitsverhältnisses festzulegen.

In beiden Vertragstypen wird regelmäßig versucht, alle denkbaren Streitpunkte zu regeln, wie etwa der Beendigungstermin, die Höhe der Abfindung, der verbleibende Urlaubsanspruch, ggf. eine Freistellung des Arbeitnehmers, Zeugnis oder restliche Dienstwagennutzung. Der Arbeitgeber ist dabei gut beraten, hier möglichst abschließende Regelungen zu treffen.
Risikovoller sind solche Vereinbarungen in aller Regel allerdings für den Arbeitnehmer. Nicht nur, dass durch den wirksamen Abschluß einer solchen Vereinbarung der Kündigungsschutz und damit die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfbarkeit entfällt, dem Arbeitnehmer drohen auch erhebliche Nachteile bei einem evtl. nachfolgenden Arbeitslosengeldbezug. Fehler hier können zu einer Sperrzeit beim Leistungsbezug führen. Werden die gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten droht zu einer möglichen Sperre auch der Zugriff auf eine vereinbarte Abfindung bzw. deren Anrechnung auf die Zahlungen durch die Arbeitsagentur.

Vor Abschluß einer solchen Vereinbarungen sollte daher eine anwaltliche Beratung obligatorisch sein, da einmal gemachte Fehler in aller Regel nicht mehr korrigierbar sind.

Wir beraten Sie gerne bei Ihren Problemen rund um einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung.

Ansprechpartner hierfür ist

Gunther Lorbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren

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