Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist gegeben, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil den Inhaber wechselt. Bei einem solchen Wechsel des Arbeitgebers sollen die bestehenden Arbeitsplätze geschützt bleiben.

Wann im Einzelfall ein solcher Betriebsübergang vorliegt, ist oft schwer zu beurteilen. Die Rechtsprechung geht heute davon aus, dass durch den Inhaberwechsel die wirtschaftliche Einheit des Betriebes erhalten bleiben muss. Meist wird eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein, die auf folgende Aspekte abstellt:

die Art des Betriebes,

den Übergang oder Nichtübergang der materiellen Vermögenswerte (z.B. Betriebsgrundstück, Betriebsgebäude, Betriebsmittel, Maschinen, Waren, Fahrzeuge, etc.),

Übergang von immateriellen Vermögenswerten (z.B. Lizenzen),

Übernahme bzw. Nichtübernahme wesentlicher Teile der Arbeitnehmerschaft,

Übergang oder Nichtübergang von Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern,

den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vorher und nachher verrichteten Tätigkeit im Betrieb,

die Dauer einer evtl. Betriebsunterbrechung.

Liegt ein solcher Übergang durch ein Rechtsgeschäft und bleibt die Betriebsidentität erhalten, so geht ein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf den Erwerber über, ohne dass es hier eine neuen Arbeitsvertrages bedarf. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unzulässig.

Über einen Betriebsübergang hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vollständig und zutreffend zu informieren. Der Arbeitnehmer hingegen hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Unterrichtung dem Übergang seiner Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen.

An den Inhalt der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen gestellt, so dass in der Praxis die allermeisten Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeber nicht ausreichend sind, um die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers in Gang zu setzen. Somit kann es sein, dass der Arbeitnehmer auch noch Jahre später, zum Beispiel nach einer Insolvenz des neuen Arbeitgebers sein recht zum Widerspruch ausüben kann und eine Chance hat, mit einem solchen Widerspruch zum alten Arbeitgeber zurückkehren zu können.

Wir beraten Sie gerne im Falle eines möglichen oder erfolgten Betriebsübergang in ihrem Betrieb.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren

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