Bei einem Mietfahrzeug ist die Frage, wie dies zulässigerweise genutzt werden darf, häufig noch einfach zu beantworten; bei der Miete von Räumlichkeiten kann dies schon schwieriger werden. Darf ich die gemieteten Geschäftsräume auch als Wohnung, zumindest teil- oder zeitweise, nutzen? Darf ich in der Wohnung auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen? Darf ich in meiner Wohnung dauerhaft Verwandte und Bekannte aufnehmen, auch wenn diese nicht im Mietvertrag als Mieter eingetragen sind, und wenn ja, wie viele Personen darf ich zusätzlich aufnehmen? Die Beantwortung der Frage der zulässigen Nutzung der Mietsache hängt in ersten Linie von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ab, bestimmt sich allerdings auch nach den Rechten des Mieters einerseits, vor allem seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, und denen des Vermieters andererseits, der in der Regel Eigentümer der Mietsache ist. Häufig sind auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, die eine zulässige Nutzung der Mietsache einschränken können.

Bei Rechtsfragen rund um die zulässige Nutzung der Mietsache beraten und vertreten wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner im Mietrecht ist Rechtsanwalt Thomas Barczewski, erfolgreicher Absolvent des Lehrgangs zum Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht.

 

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