Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber einen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers. Man würde bildlich sagen, er zeigt dem Arbeitnehmer die gelbe Karte aufgrund eines arbeitsvertraglichen Foulspiels.Abmahnung

Die Abmahnung hat gleich mehrere Funktionen. So soll sie dem Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegen, worin sein Fehlverhalten bestand (sog. Hinweisfunktion). Dabei empfiehlt es sich, dem Arbeitnehmer nicht nur den Sachverhalt seiner Pflichtverletzung vorzuhalten, sondern auch aufzuzeigen, wie der arbeitsvertragliche Idealzustand auszusehen hat.

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer warnen, dass im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung zu rechnen ist (sog. Warnfunktion). Schließlich hat sie auch eine Beweis- und Sicherungsfunktion, denn sie wird in der Personalakte hinterlegt und soll ja Grundlage evtl. späterer Kündigungen sein.

Die Abmahnung ist zwar an keine bestimmte Form gebunden, gleichwohl empfiehlt sich die Schriftform. Zudem können Fehler in der Verfassung der Abmahnung zu ihrer Unwirksamkeit führen. Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, vor Verfassung einer Abmahnung anwaltliche Beratung einzuholen.

Der Arbeitnehmer hingegen muss sich nach Erhalt der Abmahnung fragen, wie er auf diese Abmahnung reagiert und ob er hiergegen rechtlich und am Ende gerichtlich vorgehen möchte. Nicht in allen Fällen ist der gerichtliche Weg der für das Arbeitsverhältnis empfehlenswerteste Weg.

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen und Problem zur Abmahnung.

Ihr Ansprechpartner hier ist

Gunther Lorbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren

Rechtsanwaltskanzlei
Gunther Lorbach

Monschauer Straße 79
52355 Düren

Telefon: 0 24 21 - 4 86 46 50
Fax: 0 24 21 - 4 86 46 55