Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) soll kranke Beschäftigte bei ihrer Rückkehr in den Betrieb unterstützen. Obwohl im Schwerbehindertengesetz des SGB IX gesetzlich geregelt, gilt die Pflicht des Arbeitgebers zur „Prävention“ ausdrücklich für alle Beschäftigten. Für den Arbeitnehmer ist die Teilnahme an einem BEM freiwillig.

Ziel des BEM soll die Vermeidung eines krankheitsbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes sein. Wird ein BEM zur vorherigen „Präventation“ unterlassen, ist es für den Arbeitgeber ungleich schwerer, gegenüber dem Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung, d.h. eine Kündigung wegen der Erkrankung des Arbeitnehmers auszusprechen.

Das Verfahren eines BEM führt oftmals zu Unsicherheiten zwischen den Beteiligten, da ein genauer Ablauf gesetzlich nicht geregelt ist.

Nähere Informationen erhalten Sie auch über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wir helfen Ihnen gerne im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung eines BEM.

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Gunther Lorbach

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren

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