Der Regelfall im Arbeitsverhältnis ist die unbefristete Beschäftigung des Arbeitnehmers. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit zu schließen, um auf diese Weise mehr Flexibilität bei der Personalplanung zu erhalten.

Unterschieden wird zwischen befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund und solche, für die ein sachlicher Grund nach dem Gesetz vorliegt.
Jede Art von Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn Sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wurde.

Bei Arbeitsverträgen, die ohne Sachgrund befristet werden, erlaubt das Gesetz grundsätzlich nur eine Höchstdauer von zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums können solche Verträge, die zunächst für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden, bis zu dreimal verlängert werden. Befristungen sind generell unzulässig, wenn zuvor mit dem Arbeitnehmer bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, wobei nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 2011 eine frühere Beschäftigung im Betrieb einer neuen Befristung nicht entgegensteht, wenn diese mehr als 3 Jahre zurückliegt.

Ohne die vorgenannten Einschränkungen erlaubt das Gesetz die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund. Welche sachlichen Gründe für eine Befristung in Betracht kommen, ergibt sich aus § 14 Absatz 1 TzBfG. Typisches Beispiel ist der vorübergehende Vertretungsbedarf zum Beispiel wegen Elternzeit oder längerfristiger Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers.

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der Zeit, die vereinbart ist. Innerhalb einer laufendenden Befristung ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, ansonsten ist sie ausgeschlossen.

Wichtig ist, dass ein Arbeitnehmer, der die Wirksamkeit einer Befristung vor dem Arbeitsgericht überprüfen möchte, dies zwingend spätestens drei Wochen nach dem Beendigungstermin vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht haben muß, andernfalls findet eine gerichtliche Überprüfung nicht mehr statt.

Gesetzliche Besonderheiten bestehen für Existenzgründer und für Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben.

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Gunther Lorbach

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düren

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